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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §2 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0244 E 8. Oktober 1982 VwSlg 10844 A/1982 RS 1Stammrechtssatz
In den Z 1 bis 7 des § 2 Abs 4 GewO 1973 sind lediglich die Typen jener Tätigkeiten angeführt, die unter den Begriff "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" fallen. Die betreffenden Tatbestände enthalten nicht insgesamt eine Definition dieses Begriffes. Unabhängig von der Typisierung der einzelnen nebengewerblichen Tätigkeiten in den Z 1 - 7 des § 2 Abs 4 leg cit wohnen diesem Begriff die Begriffsmerkmale einer mit der Land- und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform und der Unterordnung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Land- und Forstwirtschaft inne.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040147.X01Im RIS seit
22.10.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010