RS Vwgh 1991/2/26 90/04/0147

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §2 Abs1 Z2;
GewO 1973 §2 Abs3 Z2;
GewO 1973 §2 Abs4;

Rechtssatz

Tätigkeiten, die über das Halten der Nutztiere hinaus dem Zweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisse dienen, sind von der Umschreibung des Bereiches der Landwirtschaft und Forstwirtschaft in § 2 Abs 3 Z 2 GewO 1973 nicht erfaßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040147.X07

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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