RS Vwgh 1991/2/27 90/04/0085

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Veröffentlicht am 27.02.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §156 Abs1;
GewO 1973 §157 Abs1;
GewO 1973 §29;
GewO 1973 §31;

Rechtssatz

Die gewerbliche Tätigkeit "Verlegen von Baustahl", welche insbesondere das Lesen von Verlegungsplänen, das Abbinden der Baustahlteile und das Verlegen in der Schale umfaßt, ist dem konzessionierten Baumeistergewerbe vorbehalten. Im Hinblick auf diesen Konzessionsvorbehalt war § 31 GewO 1973, der nur "einfache Tätigkeiten von Handwerken und gebundenen Gewerben" zum Gegenstand hat, unanwendbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040085.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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