RS Vwgh 1991/2/27 90/01/0005

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Veröffentlicht am 27.02.1991
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Index

10/10 Auskunftspflicht
20/08 Urheberrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1;
AVG §17;
UrhG §78;

Rechtssatz

Die behördlicherseits vom Bf bei der Teilnahme an einer Demonstration angefertigten Lichtbilder - das diesbezügliche Handeln der Polizeiorgane ist der Behörde erster Instanz zuzurechnen - sind als Bestandteil von Verwaltungsakten anzusehen und daher als solche nicht an Parteien auszufolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010005.X01

Im RIS seit

27.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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