RS Vwgh 1991/2/27 90/01/0226

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Veröffentlicht am 27.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/01/0227 90/01/0228 Vorgeschichte: 89/01/0366 E 23. Mai 1990 VwSlg 13205 A/1990; Fortgesetztes Verfahren: 96/05/0225 E 15. Oktober 1996;

Rechtssatz

Gem § 59 Abs 1 AVG hat der Spruch eines Berufungsbescheides die von ihm behandelte Angelegenheit in deutlicher Fassung zu erledigen. Dies erfordert einerseits schon wegen der Frage, was von der Rechtskraftwirkung des Bescheides umfaßt ist, andererseits insbesondere aber bei Bescheiden, die einer Vollstreckung zugänglich sind, wegen der Frage, was konkreter Inhalt des Exekutionstitels ist, die deutliche Bezeichnung desjenigen unterinstanzlichen Bescheides, dessen Überprüfung Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Die Frage, was Inhalt eines Bescheides als Exekutionstitel ist, muß unter Umständen auch von den ordentlichen Gerichten bei Entscheidung über eine beantragte Exekutionsbewilligung allein auf Grund der vorgelegten Titelurkunde mit der gebotenen Sicherheit beurteilt werden können.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010226.X01

Im RIS seit

31.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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