Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/01/0230Rechtssatz
Schon nach dem Wortlaut der Konvention muß sich die begründete Furcht des Asylwerbers vor Verfolgung auf das Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland des Asylwerbers ist, kann dadurch abgewendet werden, daß der Betreffende den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch nimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990010229.X01Im RIS seit
03.04.2001