RS Vwgh 1991/2/27 90/03/0133

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Veröffentlicht am 27.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §52;
StVO 1960 §20 Abs1;

Rechtssatz

Hat sich der Abstand zwischen Gendarmeriefahrzeug und dem Fahrzeug, dessen Geschwindigkeit durch Schätzung beim Nachfahren gemessen wurde, im wesentlichen nicht geändert, so erfordern Meinungsverschiedenheiten zwischen Meldungsleger und Beschwerdeführer darüber, ob sich aus den angefertigten Lichtbildern eine geringfügige Verringerung oder Vergrößerung des Fahrzeugabstandes ergibt, nicht die Zuziehung eines Sachverständigen.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungFeststellen der GeschwindigkeitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030133.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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