RS Vwgh 1991/3/4 90/19/0223

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Veröffentlicht am 04.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28;
VStG §31 Abs3;

Rechtssatz

Die Zeit, die nicht in die Strafbarkeitsverjährungsfrist einzurechnen ist, beginnt mit dem Tag des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof und endet mit der Zustellung der Entscheidung an die belangte Behörde (Hinweis E VS 5.11.1987, 86/02/0171, VwSlg 12570 A/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190223.X01

Im RIS seit

04.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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