RS Vwgh 1991/3/5 90/14/0238

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Veröffentlicht am 05.03.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §89 Abs2;
FinStrG §89 Abs4;
KWG 1979 §23 Abs1;
KWG 1979 §23 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung AnwBl 1991/5, 331;

Rechtssatz

Es muß ein ausreichend konkreter Zusammenhang des geheimen Sachverhaltes mit dem wegen eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens eingeleiteten Finanzstrafverfahren bestehen, um das Bankgeheimnis gemäß § 23 Abs 2 Z 1 KWG zu durchbrechen. Damit der Gegenstand, der das Geheimnis trägt, der Beschlagnahme gemäß § 89 Abs 4 zweiter Satz FinStrG zugänglich ist, muß dieser Zusammenhang außerdem ein unmittelbarer sein (Hinweis E 29.1.1991, 90/14/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140238.X02

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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