RS Vwgh 1991/3/5 90/08/0023

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Veröffentlicht am 05.03.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1152;
ABGB §1165;
ABGB §1170a Abs1;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

(Auch) beim Werkvertrag bedeutet eine "Pauschalvereinbarung" nicht, daß dem Werksunternehmer die Erbringung der Gegenleistung freistünde, vielmehr, daß derselbe wegen seiner den Aufwand nicht berücksichtigenden Werkerstellungspflicht das Risiko höherer als der ursprünglich kalkulierten Aufwendungen trägt.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Selbständige Erwerbstätigkeit Abgrenzung Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080023.X03

Im RIS seit

05.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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