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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §68 Abs1;Rechtssatz
In einem Verfahren, in dem es nur um Beitragsnachverrechnung betreffend einen bestimmten Dienstnehmer ging, brauchte die Behörde zur Annahme der Unterbrechung der Feststellungsverjährung mangels Bestreitung der durch den Sozialversicherungsträger mitgeteilten Tatsache, daß eine Beitragsprüfung vorgenommen worden sei, nicht feststellen, ob dem Dienstgeber mitgeteilt wurde, daß dieselbe zum Zweck der Feststellung von Beitragsgrundlagen betreffend eben jenen Dienstnehmer vorgenommen worden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080147.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014