RS Vwgh 1991/3/5 89/08/0147

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Veröffentlicht am 05.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1;
AVG §49 Abs2;

Rechtssatz

In einem Verfahren, in dem es nur um Beitragsnachverrechnung betreffend einen bestimmten Dienstnehmer ging, brauchte die Behörde zur Annahme der Unterbrechung der Feststellungsverjährung mangels Bestreitung der durch den Sozialversicherungsträger mitgeteilten Tatsache, daß eine Beitragsprüfung vorgenommen worden sei, nicht feststellen, ob dem Dienstgeber mitgeteilt wurde, daß dieselbe zum Zweck der Feststellung von Beitragsgrundlagen betreffend eben jenen Dienstnehmer vorgenommen worden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080147.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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