RS Vwgh 1991/3/5 89/08/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1991
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
98/03 Wohnbaufinanzierung

Norm

ASVG §355;
ASVG §409;
ASVG §410 Abs1;
ASVG §58 Abs5;
ASVG §64 Abs2;
WohnbauförderungsbeitragsG 1952 §5 Abs1;
WohnbauförderungsbeitragsG 1952 §5 Abs3;
WohnbauförderungsbeitragsG 1952 §8;

Rechtssatz

Das BG über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl 1952/13 enthält in § 8 eine eigene Regelung über die Zuständigkeit (nämlich des Landeshauptmannes) zur Bescheiderlassung über Fragen des Wohnbauförderungsbeitrages, was eine (- sonst denkbare -) Bescheiderlassung durch den Krankenversicherungsträger ausschließt; dieser ist unter der Voraussetzung, daß der Dienstnehmer krankenversicherungsbeitragspflichtig ist (§ 5 Abs 1 BG über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl 1952/13), zur ausschließlichen rechtlichen Geltendmachung befugt und zur Ausfertigung von Rückstandsausweisen verpflichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080147.X22

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten