RS Vwgh 1991/3/7 90/16/0002

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Veröffentlicht am 07.03.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §365;
BAO §24 Abs1 litd;
EisbEG 1954 §35;

Rechtssatz

Das Eigentum wird erst durch den tatsächlichen Vollzug der Enteignung, also mit freiwilliger Besitzübertragung oder zwangsweiser Besitzeinweisung nach Leistung (Sicherstellung) der Entschädigung erworben. Bei Liegenschaften ist die Verbücherung nicht erforderlich; sie erfolgt nach Vollzug der Enteignung nur zur Berichtigung des Grundbuches

(Hinweis E 27.9.1990, 89/16/0225).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160002.X04

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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