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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §1 Abs2;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1991/9, 651;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/16/0220 E 23. Februar 1989 RS 4Stammrechtssatz
Bei der Bemessungsgrundlage für einen Treuhandvertrag kommt es auf die Verpflichtungen des Treuhänders gegenüber dem Dritten an und nicht auf die Frage, ob etwa der Treugeber unmittelbar an den Dritten zahlt und dadurch den Treuhänder von seiner Verpflichtung gegenüber dem Dritten befreit (Hinweis E 16.9.1982, 82/16/0023, ÖStZB 1983/262).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160021.X07Im RIS seit
07.03.1991Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009