RS Vwgh 1991/3/7 90/16/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1991
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs2;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1991/9, 651;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0220 E 23. Februar 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Bemessungsgrundlage für einen Treuhandvertrag kommt es auf die Verpflichtungen des Treuhänders gegenüber dem Dritten an und nicht auf die Frage, ob etwa der Treugeber unmittelbar an den Dritten zahlt und dadurch den Treuhänder von seiner Verpflichtung gegenüber dem Dritten befreit (Hinweis E 16.9.1982, 82/16/0023, ÖStZB 1983/262).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160021.X07

Im RIS seit

07.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten