RS Vwgh 1991/3/8 90/17/0328

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Veröffentlicht am 08.03.1991
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L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §108 Abs4;
BAO §256 Abs1;
BAO §276 Abs1;
LAO NÖ 1977 §200 Abs1;
LAO NÖ 1977 §206 Abs1;
LAO NÖ 1977 §86 Abs4;

Rechtssatz

Auf den Zeitpunkt der Postaufgabe kommt es für die Frage der Rechtzeitigkeit der Erklärung über die Zurücknahme des Vorlageantrages nicht an: § 206 iVm § 200 NÖ LAO 1977 stellt auf das Einlangen der Rücknahmeerklärung bei der Behörde ab, die Regelung des § 200 NÖ LAO 1977, derzufolge der Vorlageantrag bis zur Unterzeichnung der Berufungsentscheidung zurückgenommen werden kann, bestimmt nicht eine Frist iSd § 86 NÖ LAO 1977, sondern einen Endzeitpunkt, was die Anwendung des § 86 Abs 4 NÖ LAO 1977, wonach die Tage des Postlaufes nicht eingerechnet werden, ausschließt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170328.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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