RS Vwgh 1991/3/8 91/11/0013

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Veröffentlicht am 08.03.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art49a;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WehrG 1978 §36 Abs1;
WehrG 1990 §35 Abs1;

Rechtssatz

Stützt sich der Einberufungsbefehl auf § 36 WehrG 1978, das im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr in Geltung war, so liegt in der falschen Zitierung keine Verletzung subjektiver Rechte des Wehrpflichtigen, handelt es sich doch bei § 36 WehrG 1978 und § 35 WehrG 1990 nicht um zwei verschiedene Normen, sondern um eine einzige Vorschrift, wobei durch die Wiederverlautbarung nicht der Inhalt der Norm, sondern nur die äußere Erscheinung verändert wurde (Hinweis E VfGH 15.10.1970, VfSlg 6281 a).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110013.X01

Im RIS seit

27.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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