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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Die Verpflichtung der Militärbehörde zur Berücksichtigung der jeweiligen territorialen Bedürfnisse gem § 29 Abs 7 WehrG 1990 besteht ebenso wie die Pflicht zur angemessenen Rücksichtnahme auf persönliche Verhältnisse nur im öffentlichen Interesse einer optimalen Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres und in der Zweckmäßigkeit der Auswahl. Dadurch werden jedoch keine subjektiven Rechte begründet. Persönliche Interessen hinsichtlich der Leistung von Kaderübungen können erst durch die Stellung von Anträgen nach § 36 Abs 3 Z 2 WehrG 1990 geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110188.X03Im RIS seit
08.03.1991