RS Vwgh 1991/3/8 90/11/0188

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Veröffentlicht am 08.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

VwGG §34 Abs1;
WehrG 1990 §29 Abs7;
WehrG 1990 §29 Abs8;
WehrG 1990 §36 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Die Verpflichtung der Militärbehörde zur Berücksichtigung der jeweiligen territorialen Bedürfnisse gem § 29 Abs 7 WehrG 1990 besteht ebenso wie die Pflicht zur angemessenen Rücksichtnahme auf persönliche Verhältnisse nur im öffentlichen Interesse einer optimalen Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres und in der Zweckmäßigkeit der Auswahl. Dadurch werden jedoch keine subjektiven Rechte begründet. Persönliche Interessen hinsichtlich der Leistung von Kaderübungen können erst durch die Stellung von Anträgen nach § 36 Abs 3 Z 2 WehrG 1990 geltend gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110188.X03

Im RIS seit

08.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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