RS Vwgh 1991/3/11 91/15/0014

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Veröffentlicht am 11.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §61 Abs1;
ZPO §63;
ZPO §64;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0015 AW 91/15/0002

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Vorschrift des § 64 letzter Absatz ZPO ist die Beurteilung, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, auf die nach der Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe entstehenden Kosten abzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991150014.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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