RS Vwgh 1991/3/12 87/07/0034

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21;
VwGG §36;
VwGG §47 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 87/07/0035

Rechtssatz

Ein Antrag auf Aufhebung eines Bescheides kommt einem Mitbeteiligten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu. Ein solcher Schriftsatz stellt daher keine Gegenschrift dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987070034.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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