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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §93 Abs2;Rechtssatz
Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (Hinweis E 8.9.1988, 88/16/0093). Der für die Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung erforderliche Verdacht muß schon im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung vorhanden sein. Auf die erst bei dieser vorgefunden Unterlagen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140026.X01Im RIS seit
12.03.1991