RS VwGH Erkenntnis 1991/03/12 91/06/0043

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/06/0044 Rechtssatz

Die zwischen den Hauseigentümern als gegenüber der Baubehörde Verpflichteten und ihren Mietern bestehenden Rechtsverhältnisse ändern nichts an der im Titelbescheid ausgesprochenen Verpflichtung, die als richtig angenommene Nutzung wieder herzustellen (hier: baupolizeilicher Auftrag, die konsenswidrige Benutzung der als Wohnräume konsentierten und nunmehr geschäftlich genutzten Räume zu unterlassen).

Im RIS seit
03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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