RS Vwgh 1991/3/12 90/14/0088

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §115;
FinStrG §152 Abs1;
FinStrG §79 Abs1;
FinStrG §79 Abs2;
FinStrG §79 Abs4;
FinStrG §82 Abs3;

Rechtssatz

Ob die Finanzstrafbehörde eine Anzeige zu Recht gemäß § 79 Abs 2 FinStrG von der Akteneinsicht ausgenommen hat, kann auf sich beruhen, da gemäß § 79 Abs 4 FinStrG gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist. Es handelt sich hiebei um eine prozeßleitende Verfügung in einem laufenden Untersuchungsverfahren. Eine Anfechtung ist gemäß § 152 Abs 1 FinStrG erst mit einem Rechtsmittel gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid) möglich (Hinweis E 21.1.1980, 1879/77, 417/78). Eine solche abschließende Sachentscheidung stellt der bekämpfte Einleitungsbescheid keinesfalls dar. Bei der Prüfung seiner Rechtmäßkeit ist auf die allfällige Verletzung von Verteidigungsrechten im Untersuchungsverfahren nicht einzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140088.X02

Im RIS seit

15.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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