RS Vwgh 1991/3/13 90/03/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §17 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2 lita;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Das Vorbringen des Besch, der verursachte Verkehrsunfall sei auf den (- bloßen -) Eindruck zurückzuführen gewesen, daß von rechts ein Fußgänger in die Fahrbahn habe gehen wollen, weshalb er erschrocken sei und sein Fahrzeug verrissen habe, enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß der Besch iSd § 5 Abs 1 VStG glaubhaft gemacht hätte, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden getroffen hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030216.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten