RS Vwgh 1991/3/13 90/13/0211

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Veröffentlicht am 13.03.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
FinStrG §127 Abs1;
FinStrG §72 Abs1 lite;

Rechtssatz

Die Finanzstrafbehörde hat keine Möglichkeit, in die Entscheidung des Vorsitzenden einzugreifen, eine anberaumte mündliche Verhandlung zu vertagen oder nicht zu vertagen. Dieser Umstand spielt aber keine Rolle für die Frage, ob der Vorsitzende seine Befugnisse unbefangen ausübt oder nicht, da nicht die Befugnisse des Vorsitzenden und die Eingriffsmöglichkeiten in dieselben durch die Finanzstrafbehörde in Streit stehen.

Schlagworte

Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Verhältnis zu anderen Materien und Normen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130211.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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