RS Vwgh 1991/3/13 90/13/0211

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Veröffentlicht am 13.03.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
FinStrG §72 Abs1 lite;

Rechtssatz

Die Befangenheit des Vorsitzenden eines Senates im Finanzstrafverfahren muß gegenüber dem Beschuldigten bestehen, da der Senat über die gegen diesen erhobenen Vorwürfe zu entscheiden hat. Aber auch eine bedeutende Animosität zwischen dem Vorsitzenden und dem Verteidiger kann Rückwirkungen auf den Beschuldigten haben.

Schlagworte

Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Verhältnis zu anderen Materien und Normen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130211.X02

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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