RS Vwgh 1991/3/13 90/03/0216

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Veröffentlicht am 13.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
VStG §3 Abs1;
VStG §6;

Rechtssatz

Ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Unfallschock (im Hinblick auf die Verletzung der Anhaltepflicht nach § 4 Abs 1 lit a StVO) wird nicht durch ein "durch den Unfall ausgelöstes extremes Erschrecken, Anschreien und Beschimpfen durch den Ehegatten und drohende Panik des vorübergehend allein zu Hause gelassenen Kindes" dargetan (Hinweis E 11.12.1978, 23/78, VwSlg 9719 A/1978). Es handelt sich auch um keine Notstandssituation, die begrifflich eine schwere unmittelbare Gefahr voraussetzt (Hinweis E 27.5.1987, 87/03/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030216.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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