RS Vwgh 1991/3/13 90/03/0280

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1991
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AtemalkoholmeßgeräteV;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Von mangelnder Zumutbarkeit der Atemluftuntersuchung mittels eines der Verordnung vom 12.3.1987, BGBl 1987/106 idF BGBl 1988/390 entsprechenden Atemalkoholmeßgerätes kann keine Rede sein, weil die auf Herbich (Der "Alcomat", RZ 1989, 163) zurückgehende These, beim vorgeschriebenen Luftholen könnten (zwar keine Bakterien, so doch) Viren in die Mundhöhle gelangen, von Kreuzer-Szymanski (Der Alkomat, Gerechtigkeit ohne Gerichtsmedizin?,

RZ 1989, 163) unter Hinweis auf sterile Verpackung des Mundstücks, absolut dichtes Rückschlagventil und "Speichelfalle" entkräftet worden ist.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030280.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten