RS Vwgh 1991/3/18 90/14/0256

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Veröffentlicht am 18.03.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §140 idF 1977/403;
ABGB §166;
EheG §55a;
EStG 1972 §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/21 90/13/0150 1

Stammrechtssatz

Die üblichen Unterhaltskosten für ein Kind sind mangels Außergewöhnlichkeit nicht gemäß § 34 EStG 1972 abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn sie für außereheliche Kinder oder Kinder aus einer geschiedenen Ehe zu leisten sind

(Hinweis E 26.9.1985, 85/14/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140256.X02

Im RIS seit

18.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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