RS Vwgh 1991/3/18 90/12/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1991
beobachten
merken

Index

L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §2 Abs1 Z11;
MüllwirtschaftsG Stmk 1988 §9 Abs4;

Rechtssatz

Einer Krankenanstalt steht keine Ausnahme nach dem zweiten Tatbestand des § 9 Abs 4 Stmk MüllwirtschaftsG von der Anschlußpflicht an die öffentliche Müllabfuhr zu.

§ 9 Abs 4 Stmk MüllwirtschaftsG unterscheidet ausdrücklich zwischen "Betrieben" und "Gewerbebetrieben", ohne eine eigene Definition der Begriffe zu enthalten. Daher ist bei der Definition "Gewerbebetrieb" von den allgemeinen Bestimmungen der GewO 1973 auszugehen. Der Betrieb von Krankenhäusern fällt aber gem § 2 Abs 1 Z 11 der GewO 1973 nicht unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120193.X01

Im RIS seit

18.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten