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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
GewO 1973 §2 Abs1 Z11;Rechtssatz
Einer Krankenanstalt steht keine Ausnahme nach dem zweiten Tatbestand des § 9 Abs 4 Stmk MüllwirtschaftsG von der Anschlußpflicht an die öffentliche Müllabfuhr zu.
§ 9 Abs 4 Stmk MüllwirtschaftsG unterscheidet ausdrücklich zwischen "Betrieben" und "Gewerbebetrieben", ohne eine eigene Definition der Begriffe zu enthalten. Daher ist bei der Definition "Gewerbebetrieb" von den allgemeinen Bestimmungen der GewO 1973 auszugehen. Der Betrieb von Krankenhäusern fällt aber gem § 2 Abs 1 Z 11 der GewO 1973 nicht unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120193.X01Im RIS seit
18.03.1991