RS Vwgh 1991/3/18 90/14/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1991
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §983;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs2;

Rechtssatz

Wenn ein Vermögenszuwachs nicht durch Glaubhaftmachung der behaupteten Darlehensgewährung aufgeklärt wird, ist die Abgabenbehörde im Hinblick auf ihre Ermittlungsergebnisse und den sonstigen Stand des Verfahrens zur Schätzung berechtigt. Beschwerdeausführungen zur Frage, ob es sich beim Darlehen um einen Realkontrakt handelt, gehen an der Sache vorbei. Entscheidend ist nicht die privatrechtliche Beurteilung eines Darlehensvertrages, sondern lediglich, ob der Steuerpflichtige wie behauptet, einen bestimmten Betrag von seinem Schweizer Geschäftsfreund als Darlehen zugezählt erhalten hat. Das Fehlen einer devisenbehördlichen Genehmigung widerlegt eine solche Behauptung nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140269.X01

Im RIS seit

18.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten