RS Vwgh 1991/3/19 90/08/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §2a;
BSVG §2b;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/03 89/08/0164 2

Stammrechtssatz

Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt voraus, daß durch rechtswirksame dingliche (zB Einräumung eines Fruchtgenußrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (zB durch Abschluß eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) statt des Eigentümers bzw Miteigentümers ein Nichteigentümer (zB der Pächter) bzw statt aller Eigentümer einer der Miteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080012.X04

Im RIS seit

19.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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