RS Vwgh 1991/3/19 87/07/0123

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §39;
FlVfGG §40;
FlVfLG OÖ 1979 §90 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §90 Abs2;

Rechtssatz

Vergleiche bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit für das weitere Zusammenlegungsverfahren der agrarbehördlichen Genehmigung und können, da sie nicht wie Erklärungen zu behandeln sind, auch nicht gem § 90 Abs 2 OÖ FlVfLG 1979 widerrufen werden, sondern allenfalls durch einen neuen, abermals genehmigungsbedürftigen Vergleich aufgehoben oder abgeändert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987070123.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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