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L66204 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege OberösterreichNorm
GSGG §1 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 1 Abs 1 OÖ GSLG hat der Eigentümer einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft keinen Anspruch auf eine ganz bestimmte Variante eines notwendigen Bringungsrechtes. Dieses ist vielmehr nach Art, Inhalt und Umfang unter den vom Gesetz angegebenen Voraussetzungen nach den Gegebenheiten des Einzelfalles von amtswegen festzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987070133.X01Im RIS seit
19.03.1991