Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §1 Abs2 idF 1988/399;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2324/75 E 24. März 1976 VwSlg 9023 A/1976 RS 2Stammrechtssatz
Entgelt allein erweist noch nicht, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden solle, die Betätigung also in Gewinnabsicht unternommen werde; im besonderen wird dies dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Ob die dieser Absicht der Kostendeckung dienende Gebarung eine kaufmännische ist, ist hier bedeutungslos (Hinweis auf E 26.10.1961, 372/60).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040130.X01Im RIS seit
19.03.1991