RS Vwgh 1991/3/19 89/08/0321

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
BAO §80;
BAO §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/08/0322

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/13 89/08/0217 4

Stammrechtssatz

Gegen die Gleichbehandlungspflicht bei der Begleichung von Beitragsschulden verstößt der Geschäftsführer, der Beitragsschulden bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet, auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Beitragsschuldnerin zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, er aber (zumindest fahrlässig) diese Mittel nicht anteilig für die Begleichung aller (im obigen Sinn gleichzubehandelnden) Verbindlichkeiten verwendet und dadurch die Beitragsschulden im Verhältnis zu den anderen Verbindlichkeiten schlechter behandelt hat; insoweit ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt. (Daher keine Haftung für den Differenzbetrag.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080321.X04

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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