RS Vwgh 1991/3/19 86/05/0138

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0541/71 E 25. Mai 1972 RS 2

Stammrechtssatz

Beschwerdeberechtigung besteht auch dann, wenn der Bescheid zwar erlassen, an den Adressaten nicht gerichtet, diesem aber dennoch zugekommen ist (p.d. hier Bescheid an J.P. gerichtet, tatsächlich zur Beschwerde berechtigt war aber die Firma J.P.).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986050138.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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