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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Abgrenzung zwischen Bescheid und Verordnung ist grundsätzlich danach vorzunehmen, ob sich der Verwaltungsakt an "individuell bestimmte Personen" richtet, und sich darin auch seine Wirkung erschöpft, oder ob sich die Wirkung des Rechtsaktes darüberhinaus auf einen nach generellen Merkmalen bestimmten Adressatenkreis erstreckt (Hinweis VfGH E 18.3.1981, B 386/76, VfSlg 9072/1981), in welchem Fall auch dann eine Verordnung vorliegt, wenn sie formell (nur) an einen oder mehrere bestimmte Adressaten ergangen sein sollte (Hinweis VfGH B 29.11.1983, B 539/82, VfSlg 9873/1983).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter VerordnungenVerordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080139.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.07.2009