RS Vwgh 1991/3/19 86/05/0145

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BauO OÖ 1976 §49;
BauRallg;
BStG 1971 §21 Abs6;

Rechtssatz

Die Baubehörden sind nicht berechtigt, eine auf Widerruf erteilte Baubewilligung für einen Verkaufskiosk mit der Begründung zu widerrufen, daß sich seit der Erteilung der Baubewilligung an dieser Stelle die Verkehrsfrequenz erheblich erhöht habe. Denn die für den Verkaufskiosk gem § 21 Abs 2 iVm Abs 1 BStG erforderliche Ausnahmebewilligung war schon aus kompetenzrechtlichen Gründen keine Voraussetzung für die erteilte Baubewilligung auf Widerruf. Vielmehr hätte die Bundesstraßenverwaltung gem § 21 Abs 6 iVm § 32 BStG mit einem entsprechenden Antrag bei der zur Vollziehung des BStG berufenen Behörde die Entfernung des Verkaufskiosks erwirken müssen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Auflagen BauRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986050145.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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