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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die Anhaltung und Mißhandlung des Bf im Jahre 1985 steht in keinem zeitlichen Bezug zu seiner mehr als vier Jahre späteren Ausreise, weil angesichts der inzwischen vergangenen beträchtlichen Zeitspanne, während der der Bf ohne gravierende Behelligung zumindest zeitweise einer geregelten Arbeit nachgehen und seinen Militärdienst ableisten konnte, von einer wohlbegründeten Furcht im Sinne der FlKonv, die den Bf (1990) zur "Flucht" veranlaßt hätte, nicht mehr gesprochen werden kann. Daß dem Bf ein Reisepaß nur durch Bestechung ausgestellt worden sei, fällt dabei nicht ins Gewicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010015.X02Im RIS seit
20.03.1991