RS Vwgh 1991/3/21 90/09/0199

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Veröffentlicht am 21.03.1991
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §107 Abs1;
HDG 1985 §28 Abs1;
HDG 1985 §29 Abs1;

Rechtssatz

Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Disziplinarverfahrens gewährleistet § 29 Abs 1 HDG 1985 dem Beschuldigten, für den bis zur Verurteilung die Vermutung seiner Unschuld streitet, höchst persönliche prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbständig wahrnehmen zu können. Der - im allgemeinen rechtsunkundige - beschuldigte Soldat kann allerdings in jeder Lage des Verfahrens zu seiner Unterstützung einen Soldaten oder einen Beamten oder Vertragsbediensteten, der nicht Soldat ist, jeweils aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der Disziplinarbehörde als Verteidiger hinzuziehen. Das verfassungsmäßige Gebot der Waffengleichheit und Chancengleichheit räumt dem Beschuldigten auch das Recht ein, sich durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl (Hinweis VfSlg 11561) beraten und vertreten zu lassen und solcherart die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Rechtskundigen bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu benutzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090199.X01

Im RIS seit

21.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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