RS Vwgh 1991/3/21 90/09/0197

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Veröffentlicht am 21.03.1991
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L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §81 Abs1 Z1 idF 1986/389;
DienstrechtsG Krnt 1985 §86 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §90 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Wenn der Vorgesetzte (wie hier) in dem dafür vorgesehenen Bericht bestätigt und näher dargelegt hat, daß alle der Beamtin (hier VGrB) anvertrauten Arbeiten nach den im Leistungsfeststellungsverfahren maßgeblichen Kriterien im Berichtszeitraum von ihr mängelfrei erfüllt wurden und er darauf hingewiesen hat, daß die reibungslose Abwicklung der zahlreichen und arbeitsintensiven medizinischen und verwaltungsrechtlichen Aufgaben durch die Beamtin einen wesentlichen Anteil am Erfolg der Tuberkulose-Fürsorgestelle gehabt habe, kann der Umstand, daß vergleichbare Aufgaben bei jedem Gesundheitsamt einer BH von einer radiologisch-technischen Assistentin zu erfüllen seien, für sich allein keinen tauglichen Grund dafür darstellen, im Einzelfall festzustellen, daß die Beamtin den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg nicht durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe, sofern nicht hinreichend dargetan wird, auf Grund welcher Erhebungsschritte und der daraus gezogenen Schlußfolgerungen die Leistungsfeststellungsbehörde von der Richtigkeit des Vorgesetztenberichtes abgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090197.X05

Im RIS seit

21.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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