RS Vwgh 1991/3/22 87/13/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1991
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1175;
BAO §188 Abs3;
EStG 1972 §23 Z3;
EStG 1972 §24 Abs1 Z2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 230;

Rechtssatz

Der Steuertatbestand der Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles ist ausschließlich dem betreffenden Mitunternehmer zuzurechnen. Das ergibt sich aus der Art des Steuertatbestandes, der auf den Veräußerungserlös für den einzelnen Mitunternehmeranteil bzw dessen Buchwert zum Zeitpunkt der Veräußerung abstellt, und daher nur eine Zurechnung an den jeweils veräußernden Mitunternehmer zuläßt. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles ist zwar zusammen mit gemeinschaftlich erzielten Einkünften, gemäß § 188 BAO steuerlich zu erfassen, unterliegt aber selbst keiner "Verteilung ... auf die Teilhaber". Dieser aus dem Steuertatbestand abzuleitende Grundsatz ist auch dann zu beachten, wenn alle Miteigentümer der Gesellschaft ihre Anteile veräußern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987130201.X01

Im RIS seit

22.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten