RS Vwgh 1991/3/22 89/10/0207

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §54;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Soweit die Beschwerde einen wesentlichen Verfahrensmangel darin erblickt, daß ein Ortsaugenschein nicht durchgeführt worden sei, so ist darauf zu erwidern, daß dieser mit Recht unterblieben ist, weil eine Rekonstruktion des Geschehens nachträglich - wie hier - nicht mehr möglich ist.

Schlagworte

Beweismittel Augenschein Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989100207.X01

Im RIS seit

22.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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