RS Vwgh 1991/3/22 86/18/0241

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §14 Abs2 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Starker Verkehr wird dann anzunehmen sein, wenn das Umkehren zwischen den einzelnen herannahenden Fahrzeugen nicht durchgeführt werden kann, ohne diese in ihrer Fortbewegung zu behindern, dh, wenn nur "kleine" - dies im Hinblick auf die Geschwindigkeit der übrigen Fahrzeuge - Verkehrslücken bestehen (Hinweis Benes-Messiner, StVO, Aufl 8, § 14, Anm 4).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986180241.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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