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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §14 Abs2 litc;Rechtssatz
Starker Verkehr wird dann anzunehmen sein, wenn das Umkehren zwischen den einzelnen herannahenden Fahrzeugen nicht durchgeführt werden kann, ohne diese in ihrer Fortbewegung zu behindern, dh, wenn nur "kleine" - dies im Hinblick auf die Geschwindigkeit der übrigen Fahrzeuge - Verkehrslücken bestehen (Hinweis Benes-Messiner, StVO, Aufl 8, § 14, Anm 4).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986180241.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.03.2010