RS Vwgh 1991/3/22 90/13/0243

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §293 Abs1;
GewStG §7 Z3;

Rechtssatz

Eine unterbliebene Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung bzw Hinzurechnung nach § 7 Z 3 GewStG stellt kein zu berichtigendes Versehen iSd § 293 Abs 1 BAO dar. Der normative Gehalt des § 293 Abs 1 BAO stellt darauf ab, die Möglichkeit zu schaffen, Fehler zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichen Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen. Fehler, die der Abgabenbehörde bereits im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen, sind hingegen nicht berichtigungsfähig iSd § 293 BAO, und zwar auch dann nicht, wenn der Fehler in der Willensbildung klar zu Tage tritt (Hinweis E 20.6.1990, 89/13/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130243.X02

Im RIS seit

22.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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