RS Vwgh 1991/3/22 87/18/0043

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §33;
StGB §34;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §47;
VStG §49 Abs2;
VStG §51 Abs4;

Rechtssatz

Bei Strafverfügungen gem § 47 VStG kommt eine Strafbemessung nach den Kriterien des § 19 Abs 2 VStG in der Regel mangels Kenntnis der relevanten Umstände nicht in Betracht, zumal diesbezügliche Erhebungen mit dem Zweck eines vereinfachten Verfahrens unvereinbar wären. Die Berufungsbehörde hat hingegen die Möglichkeit, die für die Strafbemessung iSd § 19 Abs 2 VStG maßgebenden Umstände zu erheben und bei ihrer Entscheidung über den nur gegen das Strafausmaß gerichteten Einspruch iSd § 49 Abs 2 VStG zu berücksichtigen.

Schlagworte

Strafmilderungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987180043.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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