RS Vwgh 1991/3/22 85/18/0375

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §38 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den Vorwurf einer Verwaltungsübertretung gem § 38 Abs 5 StVO entspricht die Tatortumschreibung durch die Angabe der Kreuzung iVm der Fahrtrichtung des Besch dem Gebot des § 44 a lit a VStG, den Tatort ausreichend zu konkretisieren.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1985180375.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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