RS Vwgh 1991/3/22 88/18/0366

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a lita;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;

Rechtssatz

Eine positive Atemluftprobe mit einem Gerät iSd § 5 Abs 2 a lit a StVO ist als Beweis für das Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung nicht geeignet (Hinweis E 17.9.1986, 86/03/0156, VwSlg 12228 A/1986; E 21.9.1988, 88/03/0163). Dieses Gerät dient vielmehr, wie sich aus § 5 Abs 4 lit a StVO zweifelsfrei ergibt, ausschließlich der Erhärtung des Verdachtes einer Alkoholbeeinträchtigung, während der Beweis des Vorliegens einer solchen Alkoholbeeinträchtigung der klinischen Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen oder der Durchführung einer Blutalkoholprobe vorbehalten ist.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutalkoholbestimmungVerfahrensrecht BeweismittelFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische UntersuchungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988180366.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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