RS Vwgh 1991/3/22 91/13/0029

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2;

Beachte

Besprechung AnwBl 1991/9, 660;

Rechtssatz

Das gemäß § 28 Abs 1 Z 6 VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren kann bei Beschwerden nach Art 131 B-VG mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 42 Abs 2 VwGG nur den Antrag zum Inhalt haben, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130029.X02

Im RIS seit

22.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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