RS Vwgh 1991/3/22 86/18/0213

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (Hinweis E 31.10.1979, 1817/78, VwSlg 5423 F/1979).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Formgebrechen behebbare Unterschrift Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986180213.X02

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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